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Pedelec Dynamopflicht abgeschafft

Jetzt ist sie weg, die Dynamopflicht für das Fahrrad. Pedelec 25 Fahrer können zukünftig getrost ihre Leuchtkraft aus der Batterie speisen lassen.
 

 
"Keine Dynamopflicht, sondern Wahlfreiheit der Energiequelle", diese Forderung von ExtraEnergy ist nun endlich in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übernommen worden.

"Künftig können Fahrräder für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte entweder mit einem Dynamo oder mit einer Batterie oder mit einem wiederaufladbaren Akku ausgerüstet sein", heißt es in der Pressemitteilung des Senats der Stadt Hamburg, die die Initiative zur Gesetzesänderung gestartet hat.

>> www.hamburg.de

Gesetz zunächst Flickwerk
Zunächst war das Gesetz noch Flickwerk, so schrieb der tagesspiegel.de: "Allerdings müsse noch ein Nachsatz formuliert werden."

Denn nach Informationen von spiegel.de hatten "die Verfasser der Neuordnung einen Paragrafen in der zugegeben sehr komplizierten Verordnung übersehen, der vorschreibt, dass die Beleuchtungsanlage fest am Rad angebracht und ständig betriebsbereit sein muss. Dadurch sind die bei Radlern weit verbreiteten Stecklampen nach wie vor nicht zulässig."

>> www.spiegel.de

In der Diskussion war auch: "Für Kinder, die eher vergessen könnten, Batterielicht ans Fahrrad zu stecken, soll es voraussichtlich auch weiterhin die Dynamopflicht geben."

>> www.tagesspiegel.de

Gesetz jetzt amtlich
Seit 1. August 2013 ist die neue Fassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Kraft. In §67 Abs. 1 der StVZO heißt es demnach: "Fahrräder müssen für den Betrieb des Schweinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder mit einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batteriedauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein."

>> www.velobiz.de

Meinung von ExtraEnergy
ExtraEnergy hat in der Wunschgesetzgebung eine minimale Lichtleistung von 80 Lux gefordert.

>> Wunschgesetzgebung

Leider ist dies mit der neuen Gesetzgebung immer noch nicht geklärt. Weiterhin beschreibt der Gesetzgeber technische Details, die die weitere Entwicklung einschränken. Hierzu gehört die Festlegung der Betriebsspannung in Höhe von 6 V. Technologisch wären höhere Spannungen sinnvoll. Zusätzlich hat die Festlegung der Betriebsspannung keine sicherheitsrelevante Bedeutung, sondern schränkt stattdessen technologische Möglichkeiten ein.

Außerdem ist die weitere Umsetzung der Forderung von ExtraEnergy "Pflicht zur Tagfahrlicht-Funktion vorn und hinten" mit der Erlaubnis von Batterieanstecklichtern noch weiter erschwert worden.

Text und Bild: Angela Budde

Datum: 8. Juli 2013
Letzte Änderung: 7. August 2013

 

 

 

 
 

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