Gewerbeaufsichtsämter nehmen das Pedelec immer mehr wahr. Nach langem Ignorieren des Themas kommen sie ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht immer häufiger nach. Zumindest in Köln, Aachen und Jülich wurden mehrfach Stichproben bei Fahrradhändlern durchgeführt.
Ergebnis der Kontrollen in 15 Fahrradfachgeschäften: - Vorderradbruch auf dem Trommelprüfstand eines Prüfinstituts
- nicht vorhandene CE-Kennzeichnung
- fehlende Risikobewertung und technische Unterlagen von nachgerüsteten Pedelecs
Im ersten Fall muss der Aachener Händler, der die Klapp-Pedelecs von einem niederländischen Hersteller erworben hatte, alle Käufer schriftlich über die Mängel informieren. Er darf die Pedelecs nicht mehr verkaufen.
Im zweiten Fall musste der Importeur circa 1.000 Pedelecs deutschlandweit zurückrufen. Denn die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für die Produktion, Einfuhr und den Verkauf kennzeichnungspflichtiger Produkte in der EU. Grundsätzlich versichert der Hersteller mit einer solchen Kennzeichnung selbstständig gegenüber Behörden, dass sein Produkt den zutreffenden Richtlinien entspricht.
Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier:
>> CE-Kennzeichnung - Freiwillige Pflicht
Im dritten Fall musste der Händler das nachgerüstete Pedelec wieder auf ein normales Trekkingrad zurückbauen. In einigen Fällen kommen Prüfkosten und Bußgelder auf die Händler zu.
Text und Bild: Angela Budde
Datum: 31. Mai 2013
|