Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.
Aufgrund einer Kopfverletzung in Folge einer unachtsam geöffneten Autotür klagte eine Radfahrerin. Sie trug keinen Fahrradhelm. Zunächst wurde ihr 20 Prozent Mitverschulden angelastet, im Berufungsverfahren (VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs) jedoch aufgehoben und der Klage stattgegeben. Argument ist das Vekehrsbewusstsein zum Zeitpunkt des Unfalls. 2011 trugen nur elf Prozent der Fahrradfahrer innerstädtisch einen Schutzhelm.
Weitere Informationen unter: >> www.nationaler-radverkehrsplan.de
Helmpflicht nicht zielführend Schutzkleidung wie Helme können sehr sinnvoll sein, allerdings ist eine aus verschiedenen Lagern geforderte Helmpflicht zumindest unter den aktuellen Umständen nicht zielführend. Sie würde den Radverkehr eher in seiner Akzeptanz dämpfen und so potentiell zu mehr Toten führen, denn es sterben in Europa wesentlich mehr Personen aufgrund von Bewegungsmangel als im Straßenverkehr.
Anstatt eines Helms wäre eine Schutzweste denkbar, die sich im Fall eines Falles wie ein Airbag aufbläst und den Träger in eine Art Michelin-Männchen verwandelt. Sie wäre viel besser geeignet als ein Helm, der zwar den Kopf schützt, dafür aber die Wahrscheinlichkeit einer schweren Nackenverletzung heraufsetzt.
Studien zeigen, dass Autofahrer rund 84 mm näher an helmtragenden Radfahrern vorbeifahren, wodurch das Unfallrisiko für Helmträger steigen soll. Weitere Fakten in folgendem Video: >> Terrifying Facts About Bicycling (YouTube)
Außerdem werden mehr aktive Sicherheitstechniken erwartet, die das ganze Bild sehr schnell verändern werden.
Weitere Informationen unter: >> Informationen machen mobil und sicher
Text: ExtraEnergy e.V.
Bild: Angela Budde
Datum: 20. juni 2014
Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2014
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